Unsere aktuelle am 05.06.2020 genehmigte Satzung
Satzung der Landesgruppe Nordbayern im
Verband für kleine Münsterländer e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
I. Der Verein führt den Namen:
Verband für Kleine Münsterländer, Landesgruppe Nordbayern e.V.
(nachfolgend „Landesgruppe“ genannt)
Seine Mitglieder sind Mitglieder im Verband für Kleine Münsterländer e.V.
(nachfolgend „Landesgruppe“ genannt)
II. Die Landesgruppe nimmt die Interessen des Verbandes im Gebiet der
Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Oberpfalz ohne
den Kreis Regensburg und den südl. Teil des Kreises Schwandorf des Freistaates
Bayern (Nordbayern) wahr.
III. Die Landesgruppe hat ihren Sitz in Nürnberg.
IV. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
V. Die Landesgruppe ist beim Amtsgericht Nürnberg (Registergericht) unter der
Nummer VR 3556 eingetragen.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele
I. Die Landesgruppe ist ein Hundezuchtverein. Sie vereinigt Züchter und Freunde des
Kleinen Münsterländer, nachstehend KlM genannt, mit dem Ziel, den KlM mit einem
für den Jagdgebrauch formvollendeten Körper zu züchten, sein ursprüngliches
Wesen zu erhalten, seine jagdlichen Eigenschaften zu pflegen, um damit der
waidgerechten Jagd und dem Tierschutz gegenüber allen Wildarten zu dienen.
II. Die Landesgruppe anerkennt die uneingeschränkte Gültigkeit der Satzung, und der
Zuchtordnung, die auf der Grundlage der VDH- Rahmenzuchtordnung erstellt wurde
und aller Ordnungen des Verbandes für Kleine Münsterländer e.V. (veröffentlicht
unter (www.kleine-muensterländer.org) für sich und ihre Mitglieder, und unterwirft sich
deren Bestimmungen.
Das Zuchtbuch wird vom Verband geführt.
Der Zwingerschutz wird vom Verband gewährleistet.
Über die Mitgliedschaft im Verband für Kleine Münsterländer e.V., ist die
Landesgruppe Mitglied des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) und
damit auch der Federation Cynologique Internationale (FCI).
III. Die Landesgruppe ist Mitglied im Deutschen Jagdgebrauchshundeverband e. V.
(JGHV) und anerkennt für sich und ihre Mitglieder die Satzung, die Disziplinarund
Verbandsgerichtsordnung des JGHV (veröffentlicht unter www.jghv.de) an und
unterwirft sich deren Bestimmungen. In Fragen der Zucht, haben das Disziplinarrecht
des VDH und des Verbandes Vorrang vor dem des JGHV.
IV. Soweit Angelegenheiten eine verbandseinheitliche Regelung erfordern oder
Interessen mehrerer Landesgruppen berühren und von besonderer Bedeutung sind,
können die Organe des Verbandes mit bindender Wirkung für die Landesgruppe
Entscheidungen treffen. Die Entscheidungen der Organe des Verbandes, mit
Ausnahme der Entscheidungen der Hauptversammlung, sind vom
Landesgruppenvorstand der nächsten Landesgruppen-Hauptversammlung
vorzulegen.
V. Der Vorstand der Landesgruppe hat den Vorstand des Verbandes über Änderungen
der Besetzung der Vorstandsämter zu unterrichten und ihm Einblick in die
Kassenführung zu gewähren.
VI. Das Handeln der Organe der Landesgruppe und die Führung der laufenden
Geschäfte darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Verbandes und zu den
Beschlüssen seiner Organe, sowie zu den Interessen des Verbandes und seiner
Mitglieder stehen.
VII. Die Landesgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele
im Sinne des §§51, 59, 60, 60a und 61 AO(Abgabenordnung) 2013.
Die Landesgruppe ist selbstlos tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist von
seiner Tätigkeit ausdrücklich ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln der Landesgruppe. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
VIII. Die Verwirklichung der Aufgaben und Ziele erfolgt unter anderem durch:
a) Erlass der Landesgruppensatzung
b) Die Durchführung von nationalen und internationalen Zucht- und
Gebrauchsprüfungen, sowie nationalen und internationalen Bundeszuchtschauen,
sowie Deckrüdenschauen zur Überprüfung des Leistungs- und Rassestandards.
§ 3 Mitgliedschaft
I. Mitglied der Landesgruppe kann jede natürliche Person auf Antrag werden.
Sie soll Jäger oder Falkner sein.
II. Personen, die kommerzielle Hundezucht betreiben und Personen, oder Mitglieder,
die Kleine Münsterländer züchten, die nicht im Zuchtbuch für Kleine Münsterländer
e.V. eingetragen werden, sowie deren Ehegatten und Angehörige und Personen, die
mit dem Hundehändler/Züchter in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen nicht
Mitglied im Verband für Kleine Münsterländer e.V. sein, bzw. werden auf Antrag des
Vorstandes der Landesgruppen oder des Bundesvorstandes ausgeschlossen.
Das gleiche gilt für den Einsatz von im Zuchtbuch des KlM-Verbandes e.V.
eingetragenen Rüden bzw. Deckrüden, die für die Zucht außerhalb des Verbandes
eingesetzt werden.
In Ausnahmefällen kann eine Einzelfallentscheidung durch die Zuchtkommission
getroffen werden. Als ordentlicher Züchter und Halter gilt, wer lediglich aus Gründen
der Liebhaberei (Hobby) die Zucht und/oder die Ausbildung nach kynologischen
Grundsätzen betreibt und fördert. Dem steht eine etwaige tierschutzrechtliche
Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung oder eine behördliche Einstufung
der Zucht als gewerblich grundsätzlich nicht entgegen. Züchter wie Halter, die diese
Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als dem kommerziellen Hundehandel
zugehörig.
Kommerzieller Hundehandel liegt vor, wenn Hunde zum Zwecke der
Weiterveräußerung erworben werden.
III. Die Mitgliedschaft wird als Doppelmitgliedschaft sowohl für die Landesgruppe als
auch für den Verband begründet.
IV. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand der Landesgruppe
im Auftrage und mit Wirkung für den Verband. Erst mit Zahlung der
Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrags erlangt das neue Mitglied die
Mitgliedschaftsrechte. Die Namen der neuen Mitglieder, auch bei Zweit- und weiteren
Mitgliedschaften, sind im Mitteilungsheft bekannt zu geben.
V. Im Falle der Ablehnung einer Aufnahme durch den Vorstand der Landesgruppe, kann
der Antragsteller Einspruch beim Präsidenten des Verbandes für Kleine
Münsterländer e.V. oder der Geschäftsstelle des Verbandes einlegen.
Ebenso kann jedes Verbandsmitglied binnen 4 Wochen nach Veröffentlichung der
neuen Mitglieder gegen die erfolgte Aufnahme Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist in beiden Fällen an den 1. Vorsitzenden der Landesgruppe zu
richten.
Über den Einspruch entscheidet der Erweiterte Vorstand des Verbandes
abschließend.
VI. Mit der Beitrittserklärung unterwirft sich der Antragsteller den Bestimmungen der
Satzungen des Verbandes und der Landesgruppe, sowie den Beschlüssen ihrer
satzungsmäßigen Organe.
VII. Jedes Mitglied hat gleiche Rechte und Pflichten.
Die Zugehörigkeit zu der Landesgruppe oder ein Wechsel zu einer anderen ist ohne
Rücksicht auf territoriale Zuständigkeit jedem Mitglied freigestellt, ohne dass dieses
Mitglied bei einer anderen Landesgruppe schlechter gestellt werden darf.
Ein Mitglied kann mehreren Landesgruppen angehören. Bei einer Mitgliedschaft in
mehreren Landesgruppen ist die Landesgruppe federführend, in der das Mitglied
seine Erst-Mitgliedschaft erworben hat. Ein Wechsel der Federführung ist in
Ausnahmefällen möglich, aber die betroffenen Landesgruppen müssen sich einig
sein und dem Wechsel zustimmen. Weitere Mitgliedschaften in anderen
Landesgruppen gelten nur als solidarische oder fördernde Mitgliedschaften.
VIII. Die Mitglieder unterliegen der Beitragspflicht gegenüber der Landesgruppe.
Die Landesgruppe setzt die Höhe des Beitrages, der spätestens bis zum 31.März
eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen ist, im Voraus für das kommende
Geschäftsjahr fest.
IX. Alle Mitglieder, die das 75. Lebensjahr erreicht haben und 40 Jahre Mitglied des
Verbandes oder der Landesgruppe sind, sind von Beiträgen befreit.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder der Landesgruppe, die sich um die
Landesgruppe oder den Verband besondere Verdienste erworben haben, zu
Ehrenmitgliedern und frühere langjährige verdiente Vorsitzende zu
Ehrenvorsitzenden ernennen. Der/ die Ehrenvorsitzende hat dann Sitz, aber keine
Stimme im Vorstand.
Wird die Ehrenmitgliedschaft/ der Ehrenvorsitz mit einer Beitragsbefreiung
verbunden, hat die Landesgruppe dessen ungeachtet auch für dieses Mitglied den
Umlagebetrag an den Verband abzuführen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
II. Der Austritt ist dem Vorstand der Landesgruppe spätestens einen Monat vor
Schluss des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären und wird zum Ende des laufenden
Geschäftsjahres wirksam.
III. Jedes Mitglied ist auszuschließen:
a) bei Fälschung von Ahnentafeln
b) bei Täuschungshandlungen, insbesondere die Zucht betreffend
c) bei wissentlich falscher Aussage im Rahmen der Ehrengerichtsbarkeit
IV. Jedes Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
a) es rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt ist,
b) es schuldhaft die Verbands- oder Landesgruppeninteressen schädigt,
c) es schuldhaft gegen die Ordnungen des Verbandes und der Landesgruppe
verstößt,
d) es seinen geldlichen Verpflichtungen gegenüber der Landesgruppe nicht
nachkommt.
e) es seinen geldlichen Verpflichtungen gegenüber dem Bundesverband nicht
nachkommt.
V. Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen länger als ein halbes Jahr in Verzug sind,
können ohne Benachrichtigung ausgeschlossen werden.
VI. Der Ausschluss gemäß III und IV a) und b und c) erfolgt durch Beschluss des
Ehrenrates des Verbandes. Der Ausschluss gemäß IV. d) erfolgt durch Entscheidung
des Landesgruppenvorstandes. Der Ausschluss gemäß IV. e) erfolgt durch
Entscheidung des Bundesvorstandes. Bevor ein Mitglied gemäß IV. e) durch eine
Entscheidung des Bundesvorstandes ausgeschlossen wird, soll der Vorstand der
Landesgruppe informiert und gehört werden.
VII. Austritt und Ausschluss gelten für die Mitgliedschaft im Verband und in der
Landesgruppe.
VIII. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, insbesondere am
Verbands- und Landesgruppenvermögen und auf Zwingerschutz.
§ 6 Verfahren gegen Einzelpersonen
I. Gegen Mitglieder der Landesgruppe kann ein Verfahren vor dem Ehrenrat des
Verbandes auf Antrag des Vorstandes des Verbandes oder des
Landesgruppenvorstandes oder durch Beschluss der Hauptversammlung des
Verbandes oder der Mitgliederversammlung der Landesgruppe beantragt werden,
wenn sie:
1. die Verbands- oder Landesgruppeninteressen grob verletzt haben,
2. gegen die Bestimmungen der Satzung oder Zuchtordnung grob verstoßen,
3. gegen die waidmännische Ausübung der Jagd grob verstoßen haben und deshalb
rechtskräftig verurteilt worden sind,
4. sich unehrenhaften Verhaltens schuldig machten.
II. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach Kenntnis von Täter oder Tat bzw. nach
Rechtskraft des Urteils an den Vorstand des Verbandes zu stellen. Zur Fristwahrung
eines Antrages der Hauptversammlung bzw. der Mitgliederversammlung genügt die
Antragstellung an den jeweiligen Vorstand.
III. Der Ehrenrat kann erkennen auf:
a. Verweis;
b. Aberkennung von Ehrungen und Auszeichnungen,
Geldbußen bis 5000,- € zugunsten des Verbandes,
c. Ausschluss als Führer oder Richter an sämtlichen Prüfungsveranstaltungen des
Verbandes oder einer Landesgruppe, entweder befristet oder immer.
d. Ausschluss als Züchter des Verbandes, befristet oder für immer.
e. Aberkennung des KlM-Zuchtrichterpatentes, befristet oder für immer,
f. Ausschluss
IV. Das Verfahren richtet sich nach der Ehrenordnung (§ 28 der Satzung des
Verbandes).
§ 7 Organe
Die Organe der Landesgruppe sind
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Erweiterter Vorstand
§ 8 Bindungswirkung
Die Beschlüsse der Hauptversammlung des Verbandes und der Landesgruppe, des
Bundesvorstandes, des erweiterten Bundesvorstandes und des
Landesgruppenvorstandes sind für alle Mitglieder der Landesgruppe bindend.
Jeder Beschluss ist so lange wirksam, bis der Widerspruch zu den Regelungen der
Satzungen oder einer Ordnung durch einen Beschluss des entsprechenden
Organs, des Ehrenrates oder eines staatlichen Gerichtes, festgestellt worden ist.
Die Durchführung der Beschlüsse in der Landesgruppe, obliegt dem zuständigen
Landesgruppenvorstand. Die Ausführung von Beschlüssen der Hauptversammlung
der Landesgruppe, deren rechtliche, wirtschaftliche und/ oder organisatorische
Auswirkung nicht oder unzureichend bei der Beschlussfassung abgeschätzt wurde,
kann der Landesgruppenvorstand bis zur nächstfolgenden Landesgruppen-
Hauptversammlung aussetzen.
§ 9 Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Landesgruppe.
II. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und den Abstimmungen ist jedes
Mitglied berechtigt, wenn es seine Beitragspflicht im vergangenen Geschäftsjahr
erfüllt hat. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
III. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
IV. Auf Beschluss des Vorstandes, der der ⅔ Mehrheit bedarf, findet eine
Außerordentliche Mitgliederversammlung statt.
Wenn mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung begehren, hat diese innerhalb von 4 Monaten stattzufinden.
Die Frist beginnt mit dem Eingang des Begehrens beim 1. Vorsitzenden.
Das Begehren muss eine eingehende schriftliche Begründung und die Anträge
enthalten.
V. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Tag, Ort und
Zeit sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der
Tagesordnung im Mitteilungsblatt kleine Münsterländer zu veröffentlichen oder den
Mitgliedern durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.
VI. Anträge an die Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern und Organen
der Landesgruppe gestellt werden. Die Anträge müssen spätestens vier Wochen vor
dem Termin der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingehen.
Später eingehende Anträge werden auf der Mitgliederversammlung nur dann
behandelt, wenn sie in unmittelbarem Sachzusammenhang mit bereits
veröffentlichten Anträgen stehen. Über die Behandlung anderer verspätet
eingegangener Anträge, die nicht die Satzung betreffen dürfen, entscheidet die
Mitgliederversammlung ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
VII. Mitglieder des Vorstandes des Verbandes haben das Recht, an allen
Mitgliederversammlungen der Landesgruppe teilzunehmen. Sie haben jedoch kein
Stimmrecht.
VIII. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben und 3 Wochen nach der
Mitgliederversammlung dem Präsidenten und dem Geschäftsführer des Verbandes
zur Kenntnis zu geben ist.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Wahl des Vorstandes
2. Bildung eines Erweiterten Vorstandes
3. Wahl des Erweiterten Vorstandes
4. Wahl der Kassenprüfer
5. Wahl der Delegierten einschließlich der Ersatzdelegierten zur Hauptversammlung
des Verbandes.
6. Entlastung des Vorstandes
7. Festsetzung des Beitrags und der Aufnahmegebühren
8. Abstimmung über die Anträge an die Hauptversammlung.
9. Erlass und Änderung der Landesgruppensatzung
10. Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes
11. Vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit Mitglieder des
Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes abberufen, wenn ihre Amtsführung
und sonstiges Verhalten der Landesgruppe oder des Verbandes gegenüber
schädigend sind.
§ 11 Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus dem:
1. Vorsitzenden und dem
2. Vorsitzenden
Schriftführer,
Schatzmeister
Zuchtwart
Die Vorstandsmitglieder, und zwar der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der
Zuchtwart werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt, die übrigen Mitglieder des
Vorstandes und des erweiterten Vorstandes auf drei Jahre.
II. Der Vorstand erledigt aufgrund der Satzung nach freiem Ermessen alle
Angelegenheiten der Landesgruppe außer derjenigen, die anderen Organen
ausdrücklich vorbehalten sind.
III. Der 1. und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind
einzelvertretungsberechtigt.
IV. Eine Person kann gleichzeitig mehrere Vorstandsämter wahrnehmen, doch muss der
Vorstand aus mindesten 3 Personen bestehen.
§ 12 1. Vorsitzender
I. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand, im Erweiterten Vorstand und in der
Mitgliederversammlung.
II. Er beruft die Sitzungen ein und unterschreibt die Niederschriften der Sitzungen.
III. Er regelt die Angelegenheiten der Landesgruppe, die ihm übertragen sind, sorgt für
die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Landesgruppe und des Verbandes
und er hat darüber zu wachen, dass alle Angelegenheiten der Landesgruppe
ordnungsgemäß erledigt werden.
IV. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 1. Vorsitzende die Landesgruppe
gerichtlich und außergerichtlich vertritt.
V. Er überwacht die finanziellen Verpflichtungen der Landesgruppe.
§ 13 2. Vorsitzender
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende die Landesgruppe nur
vertreten kann, wenn der 1. Vorsitzende seine Obliegenheiten nicht wahrnehmen
kann.
§ 14 Schriftführer
I. Der Schriftführer fertigt die Niederschriften über die Mitgliederversammlung, die
Sitzungen des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes und unterschreibt mit.
II. Gegebenenfalls kann das den Vorsitz führende Vorstandsmitglied einen
Sitzungsschriftführer einsetzen.
III. Der Schriftführer führt den Schriftwechsel und das Mitgliederverzeichnis der
Landesgruppe.
§ 15 Schatzmeister
I. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen, begleicht die geldlichen
Verpflichtungen und erstellt die Jahresabrechnung der Landesgruppe.
Er zieht die Beiträge ein.
II. Er erstellt den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr. Dieser ist von der
Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 16 Zuchtwart
I. Der Zuchtwart betreut das Zuchtgeschehen der Landesgruppe in enger
Zusammenarbeit mit dem Verbandszuchtwart.
II. Er genehmigt die Paarungen und hat dafür Sorge zu tragen, dass das
Zuchtbuchamt des Verbandes alle für die Eintragung notwendigen Unterlagen und
Informationen erhält.
III. Die Zuchtwarteordnung des Verbandes regelt die Ausbildung, Tätigkeit und
Fortbildung des Zuchtwartes der Landesgruppe.
§ 17 Stellvertretender Zuchtwart
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertretende Zuchtwart das
Zuchtgeschehen in der Landesgruppe nur betreuen kann, wenn der Zuchtwart seine
Obliegenheiten nicht wahrnehmen kann.
§ 18 Pressearbeit
Die Pressearbeit der Landesgruppe obliegt dem 1. Vorsitzenden, oder einer von ihm
bestellten Person.
§ 19 Kassenprüfer
Die zwei Kassenprüfer werden im jährlichen Wechsel für zwei Jahre gewählt, so dass
in jedem Jahr einer ausscheidet. Die Kassenprüfer haben jährlich die Kasse
der Landesgruppe zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der
Prüfung zu berichten.
§ 20 Erweiterter Vorstand
Der Erweiterte Vorstand wird nach den Erfordernissen der Landesgruppe gebildet.
Der Erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstand, und den
Mitgliedern, die vom Vorstand oder von der Hauptversammlung mit besonderen
Aufgaben betraut wurden.
§ 21 Delegierte
I. Für die Vertretung der Landesgruppe in der Hauptversammlung des Verbandes ist
in der Mitgliederversammlung je angefangene 100 Mitglieder ein Delegierter zu
wählen.
II. Geborener Delegierter ist der 1. Vorsitzende.
III. Die Mitgliederversammlung kann die ihr zustehenden Stimmen in der
Hauptversammlung ausschließlich auf den 1. Vorsitzenden oder einen gewählten
Delegierten übertragen oder mehrere Delegierte mit einfachem oder mehrfachem
Stimmrecht bestimmen.
IV. Die Delegierten sollten erfahrenen Jäger und Jagdgebrauchshundeleute sein, eine
mehrjährige Mitgliedschaft im Verband aufweisen und möglichst auch über
Erfahrung in der Verbandsarbeit verfügen. Die Landesgruppe gewährleistet, dass
die Delegierten über die in der Hauptversammlung anstehende Problematik
ausreichend informiert sind.
V. Die Delegierten sind in ihrer Entscheidung frei, soweit sie nicht an Beschlüsse der
Landesgruppe gebunden sind.
§ 22 Beschlussfassung
I. Die Organe der Landesgruppe sind bei ordnungsgemäßer Einladung ohne
Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig. Der Schriftführer stellt die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder vor Eintritt in die Tagesordnung fest.
II. Die stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung haben je eine Stimme.
III. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der
Stimmenmehrheit zählen nur die JA- und NEIN- Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist
ein Antrag abgelehnt.
Die Delegierten der Landesgruppe dürfen bei Beschlüssen über Anträge an die
Hauptversammlung zur Änderung der Satzung des Verbandes nur dann zustimmen,
wenn die Hauptversammlung der Landesgruppe den Anträgen mit einer ¾ Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen zuvor zugestimmt hat.
IV. Beschlüsse über Änderungen der Landesgruppensatzung, sowie zur Auflösung der
Landesgruppe bedürfen einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über jeden Antrag ist offen durch Handzeichen abzustimmen.
V. Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch
Stimmzettel. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Der 1. Vorsitzende ist
gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Erreicht ein Kandidat die absolute Mehrheit nicht, so findet eine Stichwahl zwischen
den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Im zweiten Wahlgang ist
gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los, welches der Vorsitzende der Versammlung zieht.
VI. Redaktionelle Änderungen der Satzung können durch den Vorstand mit ⅔ Mehrheit
beschlossen werden.
§ 23 Suchen und Schauen
Die Verbandsprüfungen und Zuchtschauen werden von der Landesgruppe
vorbereitet und in eigener Zuständigkeit durchgeführt. Die Ergebnisse derartiger
Veranstaltungen sind dem Pressewart des Verbandes innerhalb von vier Wochen
mitzuteilen.
§ 24 Streitigkeiten
Bei korporativen Streitigkeiten zwischen der Landesgruppe und ihren Organen bzw.
zwischen dem Verband und der Landesgruppe bzw. ihren Organen ist das beim
JGHV eingerichtete Schiedsgericht zuständig. Die Schiedsgerichtsordnung und die
Verbandsgerichtsordnung des JGHV werden insoweit für verbindlich erklärt.
§ 25 Auflösung
Sinkt die Mitgliederzahl unter sieben, ist die Landesgruppe aufzulösen. Die
Mitgliederversammlung kann die Auflösung auch aus anderen Gründen beschließen.
Sie bestimmt gleichzeitig einen Liquidator und beschließt über die Verwendung des
Vermögens der Landesgruppe.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband für Kleine Münsterländer
e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 26 Inkrafttreten
Sie Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
mit Genehmigung der Mitgliederversammlung am 27.02.2016 in 95180 Berg
Neufassung mit Genehmigung der Mitgliederversammlung am 23.02.2019
in 97437 Augsfeld
Nachtrag zur Satzungsneufassung vom 23.02.2019 mit Genehmigung der
Mitgliederversammlung am 15.02.2020 in 92253 Schnaittenbach.