Unsere aktuelle am 05.06.2020 genehmigte Satzung

 

Satzung der Landesgruppe Nordbayern im

Verband für kleine Münsterländer e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

I. Der Verein führt den Namen:

Verband für Kleine Münsterländer, Landesgruppe Nordbayern e.V.

(nachfolgend „Landesgruppe“ genannt)

Seine Mitglieder sind Mitglieder im Verband für Kleine Münsterländer e.V.

(nachfolgend „Landesgruppe“ genannt)

II. Die Landesgruppe nimmt die Interessen des Verbandes im Gebiet der

Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Oberpfalz ohne

den Kreis Regensburg und den südl. Teil des Kreises Schwandorf des Freistaates

Bayern (Nordbayern) wahr.

III. Die Landesgruppe hat ihren Sitz in Nürnberg.

IV. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

V. Die Landesgruppe ist beim Amtsgericht Nürnberg (Registergericht) unter der

Nummer VR 3556 eingetragen.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

I. Die Landesgruppe ist ein Hundezuchtverein. Sie vereinigt Züchter und Freunde des

Kleinen Münsterländer, nachstehend KlM genannt, mit dem Ziel, den KlM mit einem

für den Jagdgebrauch formvollendeten Körper zu züchten, sein ursprüngliches

Wesen zu erhalten, seine jagdlichen Eigenschaften zu pflegen, um damit der

waidgerechten Jagd und dem Tierschutz gegenüber allen Wildarten zu dienen.

II. Die Landesgruppe anerkennt die uneingeschränkte Gültigkeit der Satzung, und der

Zuchtordnung, die auf der Grundlage der VDH- Rahmenzuchtordnung erstellt wurde

und aller Ordnungen des Verbandes für Kleine Münsterländer e.V. (veröffentlicht

unter (www.kleine-muensterländer.org) für sich und ihre Mitglieder, und unterwirft sich

deren Bestimmungen.

Das Zuchtbuch wird vom Verband geführt.

Der Zwingerschutz wird vom Verband gewährleistet.

Über die Mitgliedschaft im Verband für Kleine Münsterländer e.V., ist die

Landesgruppe Mitglied des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) und

damit auch der Federation Cynologique Internationale (FCI).

III. Die Landesgruppe ist Mitglied im Deutschen Jagdgebrauchshundeverband e. V.

(JGHV) und anerkennt für sich und ihre Mitglieder die Satzung, die Disziplinarund

Verbandsgerichtsordnung des JGHV (veröffentlicht unter www.jghv.de) an und

unterwirft sich deren Bestimmungen. In Fragen der Zucht, haben das Disziplinarrecht

des VDH und des Verbandes Vorrang vor dem des JGHV.

IV. Soweit Angelegenheiten eine verbandseinheitliche Regelung erfordern oder

Interessen mehrerer Landesgruppen berühren und von besonderer Bedeutung sind,

können die Organe des Verbandes mit bindender Wirkung für die Landesgruppe

Entscheidungen treffen. Die Entscheidungen der Organe des Verbandes, mit

Ausnahme der Entscheidungen der Hauptversammlung, sind vom

Landesgruppenvorstand der nächsten Landesgruppen-Hauptversammlung

vorzulegen.

V. Der Vorstand der Landesgruppe hat den Vorstand des Verbandes über Änderungen

der Besetzung der Vorstandsämter zu unterrichten und ihm Einblick in die

Kassenführung zu gewähren.

VI. Das Handeln der Organe der Landesgruppe und die Führung der laufenden

Geschäfte darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Verbandes und zu den

Beschlüssen seiner Organe, sowie zu den Interessen des Verbandes und seiner

Mitglieder stehen.

VII. Die Landesgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele

im Sinne des §§51, 59, 60, 60a und 61 AO(Abgabenordnung) 2013.

Die Landesgruppe ist selbstlos tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist von

seiner Tätigkeit ausdrücklich ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für die

satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

Zuwendungen aus Mitteln der Landesgruppe. Es darf keine Person durch

Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

VIII. Die Verwirklichung der Aufgaben und Ziele erfolgt unter anderem durch:

a) Erlass der Landesgruppensatzung

b) Die Durchführung von nationalen und internationalen Zucht- und

Gebrauchsprüfungen, sowie nationalen und internationalen Bundeszuchtschauen,

sowie Deckrüdenschauen zur Überprüfung des Leistungs- und Rassestandards.

§ 3 Mitgliedschaft

I. Mitglied der Landesgruppe kann jede natürliche Person auf Antrag werden.

Sie soll Jäger oder Falkner sein.

II. Personen, die kommerzielle Hundezucht betreiben und Personen, oder Mitglieder,

die Kleine Münsterländer züchten, die nicht im Zuchtbuch für Kleine Münsterländer

e.V. eingetragen werden, sowie deren Ehegatten und Angehörige und Personen, die

mit dem Hundehändler/Züchter in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen nicht

Mitglied im Verband für Kleine Münsterländer e.V. sein, bzw. werden auf Antrag des

Vorstandes der Landesgruppen oder des Bundesvorstandes ausgeschlossen.

Das gleiche gilt für den Einsatz von im Zuchtbuch des KlM-Verbandes e.V.

eingetragenen Rüden bzw. Deckrüden, die für die Zucht außerhalb des Verbandes

eingesetzt werden.

In Ausnahmefällen kann eine Einzelfallentscheidung durch die Zuchtkommission

getroffen werden. Als ordentlicher Züchter und Halter gilt, wer lediglich aus Gründen

der Liebhaberei (Hobby) die Zucht und/oder die Ausbildung nach kynologischen

Grundsätzen betreibt und fördert. Dem steht eine etwaige tierschutzrechtliche

Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung oder eine behördliche Einstufung

der Zucht als gewerblich grundsätzlich nicht entgegen. Züchter wie Halter, die diese

Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als dem kommerziellen Hundehandel

zugehörig.

Kommerzieller Hundehandel liegt vor, wenn Hunde zum Zwecke der

Weiterveräußerung erworben werden.

III. Die Mitgliedschaft wird als Doppelmitgliedschaft sowohl für die Landesgruppe als

auch für den Verband begründet.

IV. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand der Landesgruppe

im Auftrage und mit Wirkung für den Verband. Erst mit Zahlung der

Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrags erlangt das neue Mitglied die

Mitgliedschaftsrechte. Die Namen der neuen Mitglieder, auch bei Zweit- und weiteren

Mitgliedschaften, sind im Mitteilungsheft bekannt zu geben.

V. Im Falle der Ablehnung einer Aufnahme durch den Vorstand der Landesgruppe, kann

der Antragsteller Einspruch beim Präsidenten des Verbandes für Kleine

Münsterländer e.V. oder der Geschäftsstelle des Verbandes einlegen.

Ebenso kann jedes Verbandsmitglied binnen 4 Wochen nach Veröffentlichung der

neuen Mitglieder gegen die erfolgte Aufnahme Einspruch einlegen.

Der Einspruch ist in beiden Fällen an den 1. Vorsitzenden der Landesgruppe zu

richten.

Über den Einspruch entscheidet der Erweiterte Vorstand des Verbandes

abschließend.

VI. Mit der Beitrittserklärung unterwirft sich der Antragsteller den Bestimmungen der

Satzungen des Verbandes und der Landesgruppe, sowie den Beschlüssen ihrer

satzungsmäßigen Organe.

VII. Jedes Mitglied hat gleiche Rechte und Pflichten.

Die Zugehörigkeit zu der Landesgruppe oder ein Wechsel zu einer anderen ist ohne

Rücksicht auf territoriale Zuständigkeit jedem Mitglied freigestellt, ohne dass dieses

Mitglied bei einer anderen Landesgruppe schlechter gestellt werden darf.

Ein Mitglied kann mehreren Landesgruppen angehören. Bei einer Mitgliedschaft in

mehreren Landesgruppen ist die Landesgruppe federführend, in der das Mitglied

seine Erst-Mitgliedschaft erworben hat. Ein Wechsel der Federführung ist in

Ausnahmefällen möglich, aber die betroffenen Landesgruppen müssen sich einig

sein und dem Wechsel zustimmen. Weitere Mitgliedschaften in anderen

Landesgruppen gelten nur als solidarische oder fördernde Mitgliedschaften.

VIII. Die Mitglieder unterliegen der Beitragspflicht gegenüber der Landesgruppe.

Die Landesgruppe setzt die Höhe des Beitrages, der spätestens bis zum 31.März

eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen ist, im Voraus für das kommende

Geschäftsjahr fest.

IX. Alle Mitglieder, die das 75. Lebensjahr erreicht haben und 40 Jahre Mitglied des

Verbandes oder der Landesgruppe sind, sind von Beiträgen befreit.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder der Landesgruppe, die sich um die

Landesgruppe oder den Verband besondere Verdienste erworben haben, zu

Ehrenmitgliedern und frühere langjährige verdiente Vorsitzende zu

Ehrenvorsitzenden ernennen. Der/ die Ehrenvorsitzende hat dann Sitz, aber keine

Stimme im Vorstand.

Wird die Ehrenmitgliedschaft/ der Ehrenvorsitz mit einer Beitragsbefreiung

verbunden, hat die Landesgruppe dessen ungeachtet auch für dieses Mitglied den

Umlagebetrag an den Verband abzuführen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

II. Der Austritt ist dem Vorstand der Landesgruppe spätestens einen Monat vor

Schluss des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären und wird zum Ende des laufenden

Geschäftsjahres wirksam.

III. Jedes Mitglied ist auszuschließen:

a) bei Fälschung von Ahnentafeln

b) bei Täuschungshandlungen, insbesondere die Zucht betreffend

c) bei wissentlich falscher Aussage im Rahmen der Ehrengerichtsbarkeit

IV. Jedes Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn

a) es rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt ist,

b) es schuldhaft die Verbands- oder Landesgruppeninteressen schädigt,

c) es schuldhaft gegen die Ordnungen des Verbandes und der Landesgruppe

verstößt,

d) es seinen geldlichen Verpflichtungen gegenüber der Landesgruppe nicht

nachkommt.

e) es seinen geldlichen Verpflichtungen gegenüber dem Bundesverband nicht

nachkommt.

V. Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen länger als ein halbes Jahr in Verzug sind,

können ohne Benachrichtigung ausgeschlossen werden.

VI. Der Ausschluss gemäß III und IV a) und b und c) erfolgt durch Beschluss des

Ehrenrates des Verbandes. Der Ausschluss gemäß IV. d) erfolgt durch Entscheidung

des Landesgruppenvorstandes. Der Ausschluss gemäß IV. e) erfolgt durch

Entscheidung des Bundesvorstandes. Bevor ein Mitglied gemäß IV. e) durch eine

Entscheidung des Bundesvorstandes ausgeschlossen wird, soll der Vorstand der

Landesgruppe informiert und gehört werden.

VII. Austritt und Ausschluss gelten für die Mitgliedschaft im Verband und in der

Landesgruppe.

VIII. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, insbesondere am

Verbands- und Landesgruppenvermögen und auf Zwingerschutz.

§ 6 Verfahren gegen Einzelpersonen

I. Gegen Mitglieder der Landesgruppe kann ein Verfahren vor dem Ehrenrat des

Verbandes auf Antrag des Vorstandes des Verbandes oder des

Landesgruppenvorstandes oder durch Beschluss der Hauptversammlung des

Verbandes oder der Mitgliederversammlung der Landesgruppe beantragt werden,

wenn sie:

1. die Verbands- oder Landesgruppeninteressen grob verletzt haben,

2. gegen die Bestimmungen der Satzung oder Zuchtordnung grob verstoßen,

3. gegen die waidmännische Ausübung der Jagd grob verstoßen haben und deshalb

rechtskräftig verurteilt worden sind,

4. sich unehrenhaften Verhaltens schuldig machten.

II. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach Kenntnis von Täter oder Tat bzw. nach

Rechtskraft des Urteils an den Vorstand des Verbandes zu stellen. Zur Fristwahrung

eines Antrages der Hauptversammlung bzw. der Mitgliederversammlung genügt die

Antragstellung an den jeweiligen Vorstand.

III. Der Ehrenrat kann erkennen auf:

a. Verweis;

b. Aberkennung von Ehrungen und Auszeichnungen,

Geldbußen bis 5000,- € zugunsten des Verbandes,

c. Ausschluss als Führer oder Richter an sämtlichen Prüfungsveranstaltungen des

Verbandes oder einer Landesgruppe, entweder befristet oder immer.

d. Ausschluss als Züchter des Verbandes, befristet oder für immer.

e. Aberkennung des KlM-Zuchtrichterpatentes, befristet oder für immer,

f. Ausschluss

IV. Das Verfahren richtet sich nach der Ehrenordnung (§ 28 der Satzung des

Verbandes).

§ 7 Organe

Die Organe der Landesgruppe sind

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand

3. Erweiterter Vorstand

§ 8 Bindungswirkung

Die Beschlüsse der Hauptversammlung des Verbandes und der Landesgruppe, des

Bundesvorstandes, des erweiterten Bundesvorstandes und des

Landesgruppenvorstandes sind für alle Mitglieder der Landesgruppe bindend.

Jeder Beschluss ist so lange wirksam, bis der Widerspruch zu den Regelungen der

Satzungen oder einer Ordnung durch einen Beschluss des entsprechenden

Organs, des Ehrenrates oder eines staatlichen Gerichtes, festgestellt worden ist.

Die Durchführung der Beschlüsse in der Landesgruppe, obliegt dem zuständigen

Landesgruppenvorstand. Die Ausführung von Beschlüssen der Hauptversammlung

der Landesgruppe, deren rechtliche, wirtschaftliche und/ oder organisatorische

Auswirkung nicht oder unzureichend bei der Beschlussfassung abgeschätzt wurde,

kann der Landesgruppenvorstand bis zur nächstfolgenden Landesgruppen-

Hauptversammlung aussetzen.

§ 9 Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Landesgruppe.

II. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und den Abstimmungen ist jedes

Mitglied berechtigt, wenn es seine Beitragspflicht im vergangenen Geschäftsjahr

erfüllt hat. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

III. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

IV. Auf Beschluss des Vorstandes, der der Mehrheit bedarf, findet eine

Außerordentliche Mitgliederversammlung statt.

Wenn mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich eine außerordentliche

Mitgliederversammlung begehren, hat diese innerhalb von 4 Monaten stattzufinden.

Die Frist beginnt mit dem Eingang des Begehrens beim 1. Vorsitzenden.

Das Begehren muss eine eingehende schriftliche Begründung und die Anträge

enthalten.

V. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Tag, Ort und

Zeit sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der

Tagesordnung im Mitteilungsblatt kleine Münsterländer zu veröffentlichen oder den

Mitgliedern durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.

VI. Anträge an die Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern und Organen

der Landesgruppe gestellt werden. Die Anträge müssen spätestens vier Wochen vor

dem Termin der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingehen.

Später eingehende Anträge werden auf der Mitgliederversammlung nur dann

behandelt, wenn sie in unmittelbarem Sachzusammenhang mit bereits

veröffentlichten Anträgen stehen. Über die Behandlung anderer verspätet

eingegangener Anträge, die nicht die Satzung betreffen dürfen, entscheidet die

Mitgliederversammlung ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

VII. Mitglieder des Vorstandes des Verbandes haben das Recht, an allen

Mitgliederversammlungen der Landesgruppe teilzunehmen. Sie haben jedoch kein

Stimmrecht.

VIII. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom

1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben und 3 Wochen nach der

Mitgliederversammlung dem Präsidenten und dem Geschäftsführer des Verbandes

zur Kenntnis zu geben ist.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Wahl des Vorstandes

2. Bildung eines Erweiterten Vorstandes

3. Wahl des Erweiterten Vorstandes

4. Wahl der Kassenprüfer

5. Wahl der Delegierten einschließlich der Ersatzdelegierten zur Hauptversammlung

des Verbandes.

6. Entlastung des Vorstandes

7. Festsetzung des Beitrags und der Aufnahmegebühren

8. Abstimmung über die Anträge an die Hauptversammlung.

9. Erlass und Änderung der Landesgruppensatzung

10. Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes

11. Vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit Mitglieder des

Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes abberufen, wenn ihre Amtsführung

und sonstiges Verhalten der Landesgruppe oder des Verbandes gegenüber

schädigend sind.

§ 11 Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus dem:

1. Vorsitzenden und dem

2. Vorsitzenden

Schriftführer,

Schatzmeister

Zuchtwart

Die Vorstandsmitglieder, und zwar der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der

Zuchtwart werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt, die übrigen Mitglieder des

Vorstandes und des erweiterten Vorstandes auf drei Jahre.

II. Der Vorstand erledigt aufgrund der Satzung nach freiem Ermessen alle

Angelegenheiten der Landesgruppe außer derjenigen, die anderen Organen

ausdrücklich vorbehalten sind.

III. Der 1. und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind

einzelvertretungsberechtigt.

IV. Eine Person kann gleichzeitig mehrere Vorstandsämter wahrnehmen, doch muss der

Vorstand aus mindesten 3 Personen bestehen.

§ 12 1. Vorsitzender

I. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand, im Erweiterten Vorstand und in der

Mitgliederversammlung.

II. Er beruft die Sitzungen ein und unterschreibt die Niederschriften der Sitzungen.

III. Er regelt die Angelegenheiten der Landesgruppe, die ihm übertragen sind, sorgt für

die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Landesgruppe und des Verbandes

und er hat darüber zu wachen, dass alle Angelegenheiten der Landesgruppe

ordnungsgemäß erledigt werden.

IV. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 1. Vorsitzende die Landesgruppe

gerichtlich und außergerichtlich vertritt.

V. Er überwacht die finanziellen Verpflichtungen der Landesgruppe.

§ 13 2. Vorsitzender

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende die Landesgruppe nur

vertreten kann, wenn der 1. Vorsitzende seine Obliegenheiten nicht wahrnehmen

kann.

§ 14 Schriftführer

I. Der Schriftführer fertigt die Niederschriften über die Mitgliederversammlung, die

Sitzungen des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes und unterschreibt mit.

II. Gegebenenfalls kann das den Vorsitz führende Vorstandsmitglied einen

Sitzungsschriftführer einsetzen.

III. Der Schriftführer führt den Schriftwechsel und das Mitgliederverzeichnis der

Landesgruppe.

§ 15 Schatzmeister

I. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen, begleicht die geldlichen

Verpflichtungen und erstellt die Jahresabrechnung der Landesgruppe.

Er zieht die Beiträge ein.

II. Er erstellt den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr. Dieser ist von der

Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 16 Zuchtwart

I. Der Zuchtwart betreut das Zuchtgeschehen der Landesgruppe in enger

Zusammenarbeit mit dem Verbandszuchtwart.

II. Er genehmigt die Paarungen und hat dafür Sorge zu tragen, dass das

Zuchtbuchamt des Verbandes alle für die Eintragung notwendigen Unterlagen und

Informationen erhält.

III. Die Zuchtwarteordnung des Verbandes regelt die Ausbildung, Tätigkeit und

Fortbildung des Zuchtwartes der Landesgruppe.

§ 17 Stellvertretender Zuchtwart

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertretende Zuchtwart das

Zuchtgeschehen in der Landesgruppe nur betreuen kann, wenn der Zuchtwart seine

Obliegenheiten nicht wahrnehmen kann.

§ 18 Pressearbeit

Die Pressearbeit der Landesgruppe obliegt dem 1. Vorsitzenden, oder einer von ihm

bestellten Person.

§ 19 Kassenprüfer

Die zwei Kassenprüfer werden im jährlichen Wechsel für zwei Jahre gewählt, so dass

in jedem Jahr einer ausscheidet. Die Kassenprüfer haben jährlich die Kasse

der Landesgruppe zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der

Prüfung zu berichten.

§ 20 Erweiterter Vorstand

Der Erweiterte Vorstand wird nach den Erfordernissen der Landesgruppe gebildet.

Der Erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstand, und den

Mitgliedern, die vom Vorstand oder von der Hauptversammlung mit besonderen

Aufgaben betraut wurden.

§ 21 Delegierte

I. Für die Vertretung der Landesgruppe in der Hauptversammlung des Verbandes ist

in der Mitgliederversammlung je angefangene 100 Mitglieder ein Delegierter zu

wählen.

II. Geborener Delegierter ist der 1. Vorsitzende.

III. Die Mitgliederversammlung kann die ihr zustehenden Stimmen in der

Hauptversammlung ausschließlich auf den 1. Vorsitzenden oder einen gewählten

Delegierten übertragen oder mehrere Delegierte mit einfachem oder mehrfachem

Stimmrecht bestimmen.

IV. Die Delegierten sollten erfahrenen Jäger und Jagdgebrauchshundeleute sein, eine

mehrjährige Mitgliedschaft im Verband aufweisen und möglichst auch über

Erfahrung in der Verbandsarbeit verfügen. Die Landesgruppe gewährleistet, dass

die Delegierten über die in der Hauptversammlung anstehende Problematik

ausreichend informiert sind.

V. Die Delegierten sind in ihrer Entscheidung frei, soweit sie nicht an Beschlüsse der

Landesgruppe gebunden sind.

§ 22 Beschlussfassung

I. Die Organe der Landesgruppe sind bei ordnungsgemäßer Einladung ohne

Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

beschlussfähig. Der Schriftführer stellt die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten

Mitglieder vor Eintritt in die Tagesordnung fest.

II. Die stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung haben je eine Stimme.

III. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der

Stimmenmehrheit zählen nur die JA- und NEIN- Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist

ein Antrag abgelehnt.

Die Delegierten der Landesgruppe dürfen bei Beschlüssen über Anträge an die

Hauptversammlung zur Änderung der Satzung des Verbandes nur dann zustimmen,

wenn die Hauptversammlung der Landesgruppe den Anträgen mit einer ¾ Mehrheit

der abgegebenen gültigen Stimmen zuvor zugestimmt hat.

IV. Beschlüsse über Änderungen der Landesgruppensatzung, sowie zur Auflösung der

Landesgruppe bedürfen einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Über jeden Antrag ist offen durch Handzeichen abzustimmen.

V. Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch

Stimmzettel. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Der 1. Vorsitzende ist

gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

Erreicht ein Kandidat die absolute Mehrheit nicht, so findet eine Stichwahl zwischen

den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Im zweiten Wahlgang ist

gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet

das Los, welches der Vorsitzende der Versammlung zieht.

VI. Redaktionelle Änderungen der Satzung können durch den Vorstand mit Mehrheit

beschlossen werden.

§ 23 Suchen und Schauen

Die Verbandsprüfungen und Zuchtschauen werden von der Landesgruppe

vorbereitet und in eigener Zuständigkeit durchgeführt. Die Ergebnisse derartiger

Veranstaltungen sind dem Pressewart des Verbandes innerhalb von vier Wochen

mitzuteilen.

§ 24 Streitigkeiten

Bei korporativen Streitigkeiten zwischen der Landesgruppe und ihren Organen bzw.

zwischen dem Verband und der Landesgruppe bzw. ihren Organen ist das beim

JGHV eingerichtete Schiedsgericht zuständig. Die Schiedsgerichtsordnung und die

Verbandsgerichtsordnung des JGHV werden insoweit für verbindlich erklärt.

§ 25 Auflösung

Sinkt die Mitgliederzahl unter sieben, ist die Landesgruppe aufzulösen. Die

Mitgliederversammlung kann die Auflösung auch aus anderen Gründen beschließen.

Sie bestimmt gleichzeitig einen Liquidator und beschließt über die Verwendung des

Vermögens der Landesgruppe.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband für Kleine Münsterländer

e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu

verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen

erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 26 Inkrafttreten

Sie Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

mit Genehmigung der Mitgliederversammlung am 27.02.2016 in 95180 Berg

Neufassung mit Genehmigung der Mitgliederversammlung am 23.02.2019

in 97437 Augsfeld

Nachtrag zur Satzungsneufassung vom 23.02.2019 mit Genehmigung der

 

Mitgliederversammlung am 15.02.2020 in 92253 Schnaittenbach.